Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft
Leitsatz
Zu den Grundsätzen einer gewerbesteuerlichen Organschaft.
Die Befreiung einer Organgesellschaft von der GewSt erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben
Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig
ergänzen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst
erfüllt werden.
Auch bei der Fiktion einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bilden die eingegliederten KapG (Organgesellschaften) und
das andere Unternehmen (Organträger) kein einheitliches Unternehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 105 Nr. 2 EFG 2009 S. 1853 Nr. 22 EStB 2010 S. 30 Nr. 1 MAAAD-28173
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2009 - 6 K 441/08
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