Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung bei
fehlerhafter Aufstellung der Steuerrückstände
Leitsatz
1. Eine Pfändungsverfügung,
der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit
kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist
nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig (,
BFH/NV 2003, 221, m. w. N.).
2. Die fehlerhafte Bezeichnung des
Adressfelds (enthält im Streitfall auch den Namen des Ehegatten) der
Aufstellung von Steuerrückständen des Schuldners führt nicht zur
Rechtswidrigkeit der Pfändung, da die Aufstellung der
Steuerrückstände nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung
ist.
3. Für die
Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist erforderlich und
ausreichend, dass in der Pfändungsverfügung selbst der beizutreibende
Geldbetrag in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und Zeiträume,
für die er geschuldet wird, bezeichnet ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 360 Nr. 12 EFG 2009 S. 1710 Nr. 21 HAAAD-28166
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2009 - 7 K 65/06
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