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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 222/06 EFG 2009 S. 1914 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2EStG § 32a Abs. 5EStG § 2 Abs. 2DBA USA Art. 19 GG Art. 3

Berücksichtigung DBA-Einkünften und von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Der Progressionsvorbehalt gilt – soweit das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet – auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen und im Wohnsitzstaat freigestellt sind.

2. Sozialbeiträge sind bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vom Steuersatzeinkommen abzuziehen, da der Berechnung des Progressionsvorbehalts die „Einkünfte” als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und nicht das „Einkommen” unter Abzug von Sonderausgaben zugrunde zu legen ist.

3. Auch im Splittingverfahren ist der Progressionsvorbehalt anwendbar.

4. Diese Beurteilung verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1914 Nr. 23
TAAAD-28162

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2009 - 7 K 222/06

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