Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt
Leitsatz
1. Die Vergütungen, die ein amtlich beauftragter Tierarzt für seine Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz
i. d. F. v. von einem Landkreis erhält, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 steuerbar, wenn die rechtlichen
Beziehungen des Landkreises mit dem Tierarzt erkennen lassen, dass die Begründung eines Angestelltenverhältnisses vermieden
werden soll und der Tierarzt in Bezug auf Ort, Zeit, Art und Umfang seiner Fleischbeschautätigkeit weitestgehend unabhängig
von den Weisungen des Landratsamts ist.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsgerichte von einer Arbeitnehmertätigkeit des nebenberuflich tätigen Fleischbeschautierarztes
auszugehen scheinen (vgl. ; M 22 K 95.746).
3. An den Nachweis, dass eine nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübte tierärztliche Tätigkeit
im Gegensatz zur hauptberuflich ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit umsatzsteuerrechlich als nicht selbständige Tätigkeit
zu qualifizieren ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 33 Nr. 1 EFG 2009 S. 1862 Nr. 22 JAAAD-28161
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.04.2009 - 2 K 298/07
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