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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 298/07 EFG 2009 S. 1862 Nr. 22

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 2 Abs. 1UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fleischhygienegesetz § 22a Abs. 2

Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt

Leitsatz

1. Die Vergütungen, die ein amtlich beauftragter Tierarzt für seine Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz i. d. F. v. von einem Landkreis erhält, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 steuerbar, wenn die rechtlichen Beziehungen des Landkreises mit dem Tierarzt erkennen lassen, dass die Begründung eines Angestelltenverhältnisses vermieden werden soll und der Tierarzt in Bezug auf Ort, Zeit, Art und Umfang seiner Fleischbeschautätigkeit weitestgehend unabhängig von den Weisungen des Landratsamts ist.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsgerichte von einer Arbeitnehmertätigkeit des nebenberuflich tätigen Fleischbeschautierarztes auszugehen scheinen (vgl. ; M 22 K 95.746).

3. An den Nachweis, dass eine nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübte tierärztliche Tätigkeit im Gegensatz zur hauptberuflich ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit umsatzsteuerrechlich als nicht selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 33 Nr. 1
EFG 2009 S. 1862 Nr. 22
JAAAD-28161

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.04.2009 - 2 K 298/07

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