Zum sachlichen Anwendungsbereich der Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG
Leitsatz
Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb Satz 2 EStG in dem
Sinn, dass bei Prüfung der Überschreitung der Beitragshöchstgrenze die von einem Beamten erdienten Pensionsanwartschaften
fiktiv in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und bei der Überprüfung der Höchstgrenze zu den von diesen
ggf. gezahlten freiwilligen Beiträgen hinzu addiert werden, ist nicht zulässig. Eine solche Auslegung würde der Intention
des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG verstößt hinsichtlich der Erfassung von Leibrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung, wenn eine solche beim konkreten Stpfl. nicht eingetreten ist.
Die Vorschrift führt im Zusammenwirken mit der Anrechnung von Teilen einer Leibrente auf eine Beamtenpension nach § 55 BVG
nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Stpfl.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 150 Nr. 3 OAAAD-28155
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2009 - 15 K 421/08
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