Kein Sonderausgabenabzug mehr für Beiträge zur Versorgungsanstalt Bezirksschornsteinfeger (Bayerische Versorgungskammer) ab
2005
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 AO.
Der Steuerbürger kann davon ausgehen, dass Finanzbeamte im Rahmen der Fortbildung oder durch Verwaltungsanweisungen auf gesetzliche
Änderungen und die damit verbundenen Probleme für die Bearbeitung von Steuererklärungen zeitnah hingewiesen werden. Das gilt
auch für Massenverfahren.
Ob für Beiträge zur Versorgungsanstalt Bezirksschornsteinfeger ab 2005 der Sonderausgabenabzug entfällt und ob darin eine
neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn das FA bei der Bearbeitung der Steuererklärung
einen die Änderung ausschließenden Ermittlungsfehler begangen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 10 Nr. 1 DStRE 2010 S. 130 Nr. 2 EFG 2009 S. 1715 Nr. 21 TAAAD-28149
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.07.2009 - 11 K 199/09
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