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Kapitalanlagerecht | Keine Haftung für Presseerklärung mit falschen, anlassbezogenen Angaben zum Unternehmenserfolg
Pressemitteilungen über vorläufige Quartalszahlen einer börsennotierten Aktiengesellschaft (hier: eines Kreditinstituts) sind keine umfassende Darstellung oder Übersicht über ihren Vermögensstand. Insbesondere haben sie nicht die Bedeutung einer Ad-hoc-Mitteilung, deren vorsätzlich falsche Veröffentlichung eine sittenwidrige Schädigung auslösen kann (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Auch ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Pressemitteilung nach § 826 BGB besteht hier nicht. Im Streitfall klagte ein Aktionär nach erheblichen Kursverlusten erfolglos gegen die Gesellschaft und ihren Vorstandsvorsitzenden auf Schadensersatz wegen unrichtiger Pressemitteilung und unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen. Am 20. 7. 2007 hatte die AG eine Pressemitteilung mit den vorläufigen Quartalszahlen veröffentlicht....