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Körperschaftsteuer | Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen
Nach dem setzt die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes voraus, dass weder die im ersten Halbsatz definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das im zweiten Halbsatz definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig.