Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 233.7/3

Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2009)

Bezug:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

  1. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:

    1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

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      in einer Gemeinde oder Stadt mit
      monatlich
      jährlich
      – höchstens
        20.000 Einwohnern
      104 Euro [1]
      1.248 Euro
      –   20.001 bis
        50.000 Einwohnern
      166 Euro [2]
      1.992 Euro
      –   50.001 bis
      150.000 Einwohnern
      204 Euro   
      2.448 Euro
      – 150.001 bis
      450.000 Einwohnern
      256 Euro   
      3.072 Euro
      – mehr als
      450.000 Einwohnern
      306 Euro   
      3.672 Euro

      Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

    2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

    3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1. Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinderates festgelegten Mindestzahl abhängig.

  2. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:

    1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in einem Landkreis mit
      monatlich
      jährlich
      – höchstens
      250.000 Einwohnern
      204 Euro
      2.448 Euro
      – mehr als
      250.000 Einwohnern
      256 Euro
      3.072 Euro
    2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

    3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für die nach § 20 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) gewählten Stellvertreter des Landrats im Kreistag, deren Aufgaben sich auf den Vorsitz im Kreistag beschränken, falls der Landrat verhindert sein sollte, auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1. Dies gilt nicht für die Stellvertreter des Landrats im Kreistag, die zugleich Fraktionsvorsitzende sind. In diesen Fällen ist bereits nach Nr. 2 i. V. m. Abschnitt I Nr. 3 eine Verdoppelung der Höchstbeträge für Kreisräte möglich.

      Die Vervielfältigung auf das Eineindrittelfache findet unabhängig von der tatsächlichen Vertretung für den gesamten Zeitraum der Wahl zum Stellvertreter des Landesrats im Vorsitz des Kreistages Anwendung. Soweit der für die Tätigkeit als Kreisrat maßgebende Höchstbetrag durch die Kreisratsentschädigung nicht voll ausgeschöpft ist, kann der nicht ausgeschöpfte Teil auf die Entschädigung als Stellvertreter des Landrats im Vorsitz des Kreistages übertragen werden.

  3. Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsgemeinschaften. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z. B. Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverband).

  4. Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrats sowie für ehrenamtliche Ortsvorsteher. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend. Für ehrenamtliche Ortsvorsteher verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.

  5. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitt I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

D. Anwendungszeitraum

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist zur Aufnahme in die Lohn- und Einkommensteuer-Kartei bestimmt.

Das Innenministerium Baden-Württemberg sowie der Gemeindetag Baden-Württemberg, der Städtetag Baden-Württemberg und der Landkreistag Baden-Württemberg haben eine Mehrfertigung dieses Erlasses erhalten.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 233.7/3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAD-28054

1Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 175 Euro monatlich steuerfrei. In den Fällen der Vervielfältigung der steuerfreien Beträge nach Nr. 3 kommt der Mindestbetrag von 175 Euro nicht in Betracht, da der Mindestbetrag erst mit dem vervielfältigten Betrag zu vergleichen ist.

2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 175 Euro monatlich steuerfrei. In den Fällen der Vervielfältigung der steuerfreien Beträge nach Nr. 3 kommt der Mindestbetrag von 175 Euro nicht in Betracht, da der Mindestbetrag erst mit dem vervielfältigten Betrag zu vergleichen ist.