BGH Beschluss v. - VII ZA 5/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78b; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: AG Königstein, 92 M 2833/08 vom LG Frankfurt am Main, 2 T 50/09 vom

Gründe

1.

Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden sei.

Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom beantragt sie die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht geltend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.

2.

Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.

Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Entscheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung unanfechtbar (, NJW 2002, 3554; Beschluss vom - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.

So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
BAAAD-28048

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein