BSG Urteil v. - B 2 U 11/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1

Instanzenzug: LSG Bayern, L 2 U 314/07 vom SG München, S 9 U 701/04 vom

Gründe

I

Umstritten ist die Erstattung von Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten infolge des Unfalls des Herrn N. W. (nachfolgend: W.).

Der 1974 geborene W. war Beschäftigter bei der Firma A. in I. (im Folgenden A.) und beendete am gegen sechs Uhr seine Nachtschicht. Anschließend fuhr er in die gemeinsam mit der Beigeladenen, seiner Ehefrau, bewohnte Ehewohnung in I.. Er hielt sich dort zum Duschen und Frühstücken - insgesamt weniger als eine Stunde - auf und fuhr anschließend weiter in Richtung der Wohnung seines Bruders in N., um dort zu schlafen, weil dies wegen der während der Tageszeit erfolgenden Bauarbeiten in seiner Wohnung nicht möglich war. Der beabsichtigte Weg ist nicht ganz 30 Kilometer (km) lang, die Fahrzeit beträgt circa 40 Minuten (min). Auf diesem Weg erlitt W. gegen sieben Uhr einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er kurze Zeit später verstarb.

Das Begehren der klagenden Krankenkasse (KK), ihr die für Krankenbehandlung und -transport des W. aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.522,56 Euro zu erstatten, wurde von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) mit der Begründung abgelehnt, ein Wegeunfall habe nicht vorgelegen, da der W. mit dem Erreichen seiner Wohnung den unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg beendet habe.

Das Sozialgericht (SG) München hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.552,86 Euro zu erstatten (Urteil vom ). Der innere Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit sei gegeben, weil der Weg wesentlichen Interessen des Betriebes gedient habe, nämlich der Wiederherstellung der Arbeitskraft des W. Der Weg von der Firma A. bis zur Wohnung des Bruders sei als einheitlicher Gesamtweg zu einem so genannten dritten Ort zu betrachten. Die vom SG zugelassene Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt (Urteil vom ): Der Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe, weil W. während der Autofahrt, bei der er verunglückt sei, unter Versicherungsschutz gestanden habe. W. habe für die Zeit der Baumaßnahmen, die ihm das notwendige Schlafen am Tag unmöglich gemacht hätten, seinen häuslichen Wirkungskreis in zwei Teilbereiche aufgeteilt. In der Familienwohnung habe er sich nach Ende der Arbeitsschicht nur zum Duschen und zur Einnahme eines kurzen Frühstücks aufgehalten, während er in der Wohnung seines Bruders die Schlafenszeit verbracht habe. Jeder der häuslichen Bereiche diene den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang und sei regelmäßig benutzt worden. Durch die Art, wie W. die beiden Lebensbereiche benutzt habe, bestehe eine Zusammengehörigkeit. Entscheidend sei, dass sich W. nach der Unterbrechung des Heimwegs durch den Aufenthalt in seiner Wohnung zum Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung seines Bruders befunden habe und berufliche Gründe für den Weg zur Wohnung des Bruders im Vordergrund gestanden hätten. Denn W. sei aus rein betrieblichen Gründen, nämlich wegen seiner Tätigkeit als Schichtarbeiter, gezwungen gewesen, tagsüber Schlaf und Erholung zu suchen. Daher habe ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Grund für den Weg zur Wohnung des Bruders bestanden.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die Wohnung des W. und die seines Bruders seien nicht als Teilbereiche einer Wohnung zu betrachten. Denn bei den vom BSG entschiedenen Fällen habe es sich um wesentlich andere Fallkonstellationen gehandelt. Außerdem ende der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, wenn der Versicherte seine eigene Wohnung erreicht habe. Der Weg des W. zur Wohnung seines Bruders habe auch nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang gestanden. Zwar habe W. nach der Nachtschicht das Bedürfnis zu schlafen gehabt, der Grund für die Fahrt zu seinem Bruder sei aber der Lärm in seiner Wohnung wegen der Bauarbeiten gewesen und kein Umstand, der in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts München vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

II

Die zulässige Revision der beklagten BG ist begründet. Das ihre Berufung zurückweisende Urteil des LSG ist ebenso wie das der Klage stattgebende Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klagende KK hat keinen Anspruch auf Erstattung der Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten für W. in Höhe von 1.522,56 Euro gegen die Beklagte.

Anspruchsgrundlage könnte allein § 105 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen der Leistungspflicht regelt, kommt ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert. Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Beklagte ist nicht "zuständiger Leistungsträger" iS des § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Unfalls des W. "Zuständig" iS dieser Norm ist der im Hinblick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht sachlich verpflichtete, "unzuständig" dagegen der sachlich nicht verpflichtete Leistungsträger. Eine Zuständigkeit der Beklagten für die von der Klägerin gewährte Heilbehandlung wäre nach § 26 SGB VII nur gegeben, wenn der Unfall des W. ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen wäre (vgl Überschrift des Dritten Kapitels im SGB VII). Ein solcher Versicherungsfall, der hier lediglich in Form eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs 1, § 8 SGB VII) in Betracht käme, liegt jedoch nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl zuletzt mwN - BSGE 98, 79, 80 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, jeweils RdNr 12).

W. war zwar als Beschäftigter der Firma A. nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Nach den Feststellungen des LSG hat er am auch einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall erlitten. Dieser Unfall ist aber kein Arbeitsunfall, weil die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - die Autofahrt von seiner Wohnung zur Wohnung seines Bruders - nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter bei der Firma A. stand.

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen oder nach deren Beendigung zu verlassen. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich zurückzukehren; denn nur dann steht sein Handeln im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; Urteil vom - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; Urteil vom - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 10 S 39, jeweils mwN).

Die unfallbringende Fahrt des W. am stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Er befand sich auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und der seines Bruders. Den Heimweg hatte er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht lediglich unterbrochen, sondern mit Erreichen der Familienwohnung bereits beendet (dazu nachfolgend a). Die anschließende Weiterfahrt des Versicherten hat Versicherungsschutz nicht erneut begründet und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um einen versicherten Weg zu einem so genannten dritten Ort gehandelt hat (dazu nachfolgend b), noch unter dem Aspekt, dass W. zwei Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises hatte (dazu nachfolgend c).

a) Die Ankunft des W. in seiner Wohnung beendete den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, weil er vollständig in den Privatbereich zurückgekehrt war. Bestätigt wird dies durch die Feststellungen des LSG, W. habe nach dem Erreichen seiner Wohnung gefrühstückt und geduscht, womit die durch objektive Umstände belegte Handlungstendenz des W. deutlich wird, mit dem Aufenthalt in seiner Wohnung vollständig in den persönlichen Bereich überzutreten.

b) Die Fahrt des W. von seiner Wohnung zu der seines Bruders konnte keinen (erneuten) Versicherungsschutz aufgrund der Rechtsprechung zum so genannten dritten Ort begründen.

In § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur der Ort der versicherten Tätigkeit genannt. Daher ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - anders als nach § 31 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz, der bei Beamten nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle unter den Schutz der Beamtenversorgung stellt - nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Anstatt von oder zur Wohnung kann der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit auch an einem anderen Ort - an einem so genannten dritten Ort - beginnen oder enden (vgl dazu zuletzt grundlegend: - BSGE 82, 138, 140 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18). Dem dritten Ort als Ausgangs- oder Endpunkt des Weges von oder zur Arbeitsstätte ist dabei allerdings begriffsnotwendig immanent, dass er anstelle der Wohnung des Versicherten und nicht - wie hier - zusätzlich aufgesucht wird.

Die Wohnung des Bruders käme deshalb lediglich dann als dritter Ort in Betracht, wenn W. nicht zuvor bereits seine eigene Wohnung als Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte erreicht hätte und daher nicht bereits durch Erreichen derselben vollständig in den privaten Bereich übergetreten wäre. Aus diesem Grund ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit dem vom Senat im Urteil vom (2 RU 7/81 - NJW 1983, 2286) entschiedenen. In diesem Verfahren wollte ein Beschäftigter nach Beendigung der Nachtschicht anstatt in seine drei km vom Arbeitsplatz entfernt liegende Wohnung, die zum Schlafen ungeeignet war, direkt vom Arbeitsplatz in den 18 km vom Arbeitsplatz entfernt stehenden Wohnwagen zum Schlafen fahren und verunfallte auf diesem Weg.

c) Die Fahrt des W. von der eigenen Wohnung zu der des Bruders stand auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Senats zu zwei Teilbereichen eines einzigen häuslichen Wirkungskreises, also einer gespaltenen Wohnung, unter Versicherungsschutz.

Nach dieser Rechtsprechung kann, wenn der Versicherte über eine gespaltene Wohnung verfügt, jeder Teil für sich Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte sein ( - BSGE 19, 257, 258 f = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF; - BSGE 43, 15, 17 = SozR 2200 § 550 Nr 21 S 40, 41), wobei auch ein kurzer Aufenthalt in einem Teilbereich nicht schadet, wenn sich der Unfall erst auf dem Weg zwischen den beiden Teilbereichen ereignet hat ( - BSGE 19, 257, 259 = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF). Dabei hat der Senat aber stets gefordert, dass jeder der beiden häuslichen Bereiche den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang dient und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wird ( - BSGE 19, 257, 258 = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF; - BSGE 43, 15, 17 = SozR 2200 § 550 Nr 21 S 40, 41). Die Rechtsfigur der zwei Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises setzt voraus, dass sich beide Aufenthaltsorte in ihrer Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, dass das zum Wohnen oder Schlafen Wesentliche dem einen Ort fehlt, dem anderen aber zu eigen ist ( - BSGE 19, 257, 259 = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF; Urteil vom - 8 RU 98/76 - SozR 2200 § 550 Nr 31 S 73, 77; Urteil vom - 2 RU 67/81 - JURIS-Dokument, RdNr 11).

Die beiden Sachverhaltskonstellationen der Entscheidungen, in denen das BSG zwei eigenständige Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises angenommen hatte, verdeutlichen dies: In der Entscheidung vom (2 RU 16/62 - BSGE 19, 257 ff = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF) verfügte der Versicherte lediglich über ein Untermietzimmer zum Schlafen, bei dem es sich um einen alten, kahlen Raum handelte, der lediglich mit einem Bett, einem Schrank und einer Kommode möbliert war, und verbrachte im Übrigen seine Freizeit in der Wohnung seiner Braut, die ihrerseits noch im Haus ihrer Eltern lebte, wo er auch verköstigt wurde. In der Entscheidung vom (8 RU 24/76 - BSGE 43, 15 ff = SozR 2200 § 550 Nr 21 S 40) bewohnte der aus Griechenland stammende Versicherte gemeinsam mit einem Landsmann ein Zimmer, das nicht mit einer Kochgelegenheit oder einem Bad ausgestattet war, zum Schlafen, Lesen, Umziehen und Aufbewahren persönlicher Gegenstände. Nach der Arbeit hielt er sich regelmäßig bei seiner Ehefrau auf, die ihn mit lebensnotwendigen Dingen wie Essen und Wäsche versorgte und die in der gleichen Stadt einer Beschäftigung als Küchenhilfe in einer Klinik nachging, in der ihr ein 2,5 x 3,5 Meter großes Zimmer zur Verfügung stand. Die auf dem gleichen Stockwerk gelegene Personalküche und das Bad konnte der Ehemann mitbenutzen.

W. hingegen verfügte über eine vollständige Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau in I., in der er alle lebensnotwendigen Verrichtungen, wie Essen, Duschen, Schlafen usw, durchführen konnte. Seiner Wohnung fehlte nichts zum Wohnen Wesentliches, was nur der Wohnung seines Bruders zu eigen gewesen wäre. Im Gegensatz zu den oben genannten Sachverhalten liegt keine notwendige Ergänzung eines Wohnbereichs durch einen anderen vor. W. war nicht aufgrund räumlicher Besonderheiten darauf angewiesen, für bestimmte Zwecke eine andere Wohnung zu benutzen, weil seine eigene hierfür keine Möglichkeit bot. Die Annahme von zwei Teilbereichen eines einzigen häuslichen Wirkungskreises scheidet bei einer solchen Sachlage aus.

d) Allgemeine Überlegungen, wie sie das SG und das LSG angestellt haben, zur Betriebsdienlichkeit des Weges des W. zu seinem Bruder oder zum Vorliegen eines sachgerechten, mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Grundes für diesen Weg, weil W. als Nachtschichtarbeiter tagsüber schlafen musste und der Weg daher wesentlichen Interessen des Betriebes gedient habe, nämlich der Wiederherstellung der Arbeitskraft des W., vermögen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen keinen Versicherungsschutz zu begründen. Im Übrigen waren die eigenwirtschaftlichen Umbaumaßnahmen des W. in seiner Wohnung die Umstände, die ihn dazu zwangen, den Tagesschlaf nicht in seiner Wohnung, sondern an einem anderen Ort zu suchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 12 Satz 1, § 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-28019