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Oberfinanzdirektion Münster - S 1988 - 100 - St 11-33 S 2198b - 61 - St 21-31

Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierungsaufwendungen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob anhängigen Einspruchsverfahren zur Kaufpreisaufteilung in Modernisierungsfällen nach § 3 FördG unter Berücksichtigung der vom (EFG 2008 S. 1140) aufgestellten Grundsätze abzuhelfen ist. Das Thüringer Finanzgericht vertrat in diesem und weiteren Klageverfahren ( und , n. v.) die Auffassung, dass nur dann nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag bestehen, wenn der Grund und Boden und/oder die Altbausubstanz deutlich unter dem Einstandswert (Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten) veräußert wurden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag nur dann zu folgen, wenn der Bauträger bzw. Initiator im Rahmen der Kaufpreisaufteilung für den Grund und Boden den Bodenrichtwert oder einen höheren Wert angesetzt hat.

An dem Grundsatz der Aufteilung des Kaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte soll darüber hinaus festgehalten werden. Das bedeutet, dass eine vom Kaufvertrag abweichende Kaufpreisaufteilung in den Fällen vorzunehmen ist, in denen der Grund und Boden nicht unwesentlich unter dem Bodenrichtwert und/oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert veräußert wird.

Diese Regelung gilt auf Grund der gleichlautenden gesetzlichen Regelungen auch in den Fällen der Kaufpreisaufteilung nach den §§ 3 und 3a InvZulG 1999 sowie nach den §§ 7h, 7i, 10f EStG.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 1988 - 100 - St 11-33S 2198b - 61 - St 21-31

Fundstelle(n):
StBW 2009 S. 5 Nr. 19
BAAAD-28009