BFH Urteil v. - II R 67/07

Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Beauftragung mit einer Außenprüfung

Leitsatz

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm - und nicht vom beauftragenden Finanzamt - erlassen wurde (Anschluss an ).

Gesetze: AO § 195 Satz 2, AO § 367 Abs. 3

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an und erweiterte später wiederholt den Prüfungszeitraum und -gegenstand. Durch Bescheid vom erweiterte das FA die Außenprüfung aufgrund eines ihm durch das Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erteilten Auftrags auf die Schenkungsteuer. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom wies es als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über den Einspruch hätte das Finanzamt X treffen müssen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO. Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die Entscheidung über den Einspruch lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom entschieden. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Der Kläger hat mit der vom FG empfohlenen Beschränkung seines Hauptantrags auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sein materielles Rechtsschutzbegehren nicht einschränken wollen. Er hat beim FG vielmehr für den Fall, dass das FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig gewesen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Prüfungsanordnung vom sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-27991