BFH Beschluss v. - I B 37/09

Abgabefrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 2 K 129/07 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am (einem Samstag) zugestellt. Die Klägerin hat fristgerecht am (einem Montag) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Senatsvorsitzende hat durch Verfügung vom (zugestellt am ) auf die Verspätung (Fristablauf: ) und auf die Regelung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Dazu hat sich die Klägerin nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist hat die Klägerin im Streitfall versäumt, da das angefochtene Urteil ihr am zugestellt wurde und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am beim BFH eingegangen ist. Maßgebend für die Fristberechnung ist dabei der Umstand, dass die zweimonatige Begründungsfrist als selbständige, vom Lauf der Einlegungsfrist unabhängige Frist anzusehen ist (z.B. , BFH/NV 2007, 1514; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 116 FGO Rz 21; Beermann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 116 FGO Rz 51). Die Frist ist daher im Streitfall nicht mit einer Monatsfrist seit dem Ablauf der Einlegungsfrist zu berechnen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO ist von der Klägerin nicht beantragt worden; es ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Fundstelle(n):
EAAAD-27986