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OVG Thür 17.05.2001 4 ZKO 263/01

Verwaltungsrecht; | Form der Widerspruchserhebung

Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch gegen Verwaltungsakte einer Behörde schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Die Erhebung des Widerspruchs zur Niederschrift ist regelmäßig nur dann formgerecht, wenn der Widerspruch in Anwesenheit des Widerspruchsführers bzw. seines Bevollmächtigten zu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm - günstigerweise durch Beifügung der Unterschrift - genehmigt wird. Ein bloßer Aktenvermerk über die mündliche Vorsprache des Betroffenen genügt diesem Formzwang in aller Regel nicht. Erst recht reicht es nicht aus, wenn der Widerspruchsführer seine Einwände lediglich telefonisch und mündlich vorträgt, dies aber keinerlei schriftlichen Niederschlag findet (ThürOVG, Beschl. v. - 4 ZKO 263/01, DÖV 2001 S. 962).

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