Vorliegen einer Überversorgung bei Umwandlung von Barlohn in eine Pensionszusage
Leitsatz
Als erste noch offene Bilanz zur erfolgswirksamen Korrektur einer Rückstellung ist die Bilanz anzusehen, deren Änderung nach
den gesetzlichen Korrektur- und Verjährungsvorschriften noch möglich ist.
Eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt, liegt typisierend dann vor, wenn die Versorgungsanwartschaft
zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist der umgewandelte Betrag im Rahmen der anzustellenden (typisierenden)
Vergleichsrechnung nicht mit in die Aktivbezüge einzubeziehen.
Fundstelle(n): IAAAD-27924
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.05.2009 - 4 K 409/06
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