Berechtigtenbestimmungen für das Kindergeld bei Trennung von Tisch und Bett
Leitsatz
Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 EStG erfordert neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben die Erfüllung der Voraussetzungen
materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung).
Leben beide Elternteile von „Tisch und Bett getrennt” in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass jeder Elternteil für sich einen eigenständigen Haushalt führt.
Für den Fall, dass das Kind in gleichem Maße zu beiden von den Eltern jeweils getrennt geführten Haushalten gehört, bleibt
die früher einmal getroffene Berechtigtenbestimmung durch die Eltern (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG) solange wirksam, bis sie widerrufen
wird.
Ist ein Elternteil der Auffassung, dass das Kind abweichend von den allgemeinen Regeln allein seinem Haushalt zuzuordnen
sei, ist es seine Sache, die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen oder gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG die
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.
Für die Haushaltszuordnung kommt es nicht darauf an, zu welchem Haushalt sich das Kind „gehörig fühlt”, maßgebend sind die
objektiven Gegebenheiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-27922
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2009 - 3 K 1664/06
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