Entstehen von Einfuhrabgaben bei Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze in der Absicht, das Flugzeug in der Gemeinschaft zu verkaufen
Leitsatz
1. Ein Beförderungsmittel wird dann zu einer Ware zum Verkauf, wenn die Verkaufsabsicht und eine mögliche Kaufabsicht nach
Ansicht bereits im Zeitpunkt des Verbringens vorhanden gewesen sind.
2. Eine Überführung eines Luftfahrzeugs (Lfz) in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch einfaches Überfliegen
der Gemeinschaftsgrenze ist nicht zulässig, wenn das Lfz als Ware zum Verkauf und nicht als Beförderungsmittel einzuordnen
ist.