Berufspraktische Tätigkeit mit anschließender
externer Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45 Abs. 2
Berufsbildungsgesetz (BBiG) als kindergeldrechtliche Berufsausbildung
Leitsatz
Kann der volljährige Sohn seine
reguläre Ausbildung zum Koch trotz mehrmaligen Wechsels der
Ausbildungsstelle und einiger erfolgloser Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle
nicht beenden, so befindet er sich weiter in einer Berufsausbildung i. S. v.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er sich anschließend
im Rahmen berufspraktischer Tätigkeiten und vertraglicher Vereinbarungen
mit einer Gaststätte in einem Zeitraum von ca. einem Jahr ernsthaft und
nachhaltig auf die externe Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45
Abs. 2 BBiG vorbereitet und letztendlich die Abschlussprüfung im staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf Koch besteht.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1757 Nr. 21 FAAAD-27912
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.06.2009 - 4 K 1707/07
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