Möglichkeit einer abstrakten Kenntnisnahme einer Fehlerquelle als zur konkreten Kenntnis eines Fehlers i.S.d. § 22 Abs. 4
S. 3 Nr. 2 Hs. 1 BewG führend
Leitsatz
Für das Bekanntwerdens eines Fehlers und damit den Zeitpunkt der Fehlerberichtigung i.S.d. 11 Abs. 5 EigZulG kommt es nicht
darauf an, wann der Finanzbehörde aufgrund der Rechtsprechung der Fehler abstrakt hätte bekannt gewesen sein müssen, sondern
auf die positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall (hier: Einordnung als neu hergestellte Wohnung nach Ergehen einer einschlägigen
BFH-Entscheidung).
Eine solche positive Kenntnis ist zu verneinen, wenn der Stpfl. zunächst in einem Einspruchsverfahren auf die nach seiner
Auffassung fehlerhafte Festsetzung hingewiesen, den Einspruch jedoch vor der höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zurückgenommen
hatte.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1627 Nr. 20 CAAAD-27900
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.07.2009 - 11 K 2388/08 EZ
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