Lehrbuch des Europäischen Zollrechts
6. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Zollrechtliche Bestimmung
I. Allgemeines
Art. 4 Nr. 15 ZK regelt umfassend und abschließend, welche zollrechtlichen Bestimmungen eine Ware erhalten kann. Die Bezeichnung als Bestimmung hat nichts mit Rechtsvorschriften zu tun, sondern erklärt sich daraus, dass der Wirtschaftsbeteiligte ein Wahlrecht hat. Die verschiedenen Möglichkeiten stehen gleichwertig nebeneinander. Der Wirtschaftsbeteiligte ist der Herr des Verfahrens. Sofern nicht Gegenteiliges geregelt ist, kann er festlegen, welche beliebige zulässige zollrechtliche Bestimmung die Waren erhalten sollen (Art. 58 Abs. 1 ZK). Die Zollbehörden können nicht von sich aus die Auswahl treffen und eine der Möglichkeiten des Art. 4 Nr. 15 ZK vorschreiben. Einschränkungen der Wahlfreiheit können sich aus Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze ergeben, aus handelspolitischen Maßnahmen, aber auch aus dem Status der Ware als Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsware.
Beim Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Nichtgemeinschaftswaren. Sie müssen gem. Art. 48 und 49 ZK regelmäßig innerhalb von 20 bzw. 45 Tagen nach Gestellung un...