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Zeitweise rückwirkende Wiederanwendung des ErbSt-DBA mit Österreich
Nachdem der österreichische Verfassungsgerichtshof im Jahre 2007 die Besteuerung von Erbschaften in Österreich für verfassungswidrig erklärt und der österreichische Gesetzgeber sich daraufhin für ein Auslaufen der Erbschaftsteuer zum entschieden hatte, hatte Deutschland das DBA mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zum gekündigt. Um die für den Zeitraum zwischen dem und dem eintretende Doppelbesteuerung zu vermeiden, war schon bei Kündigung des Abkommens geplant, die Geltung der Regeln des ErbSt-DBA mit Österreich (DBA Österreich/ErbSt) für die Übergangszeit doch noch in Kraft zu lassen. Dieses neue „Verlängerungsabkommen” wird nun in Kürze in Kraft treten.
I. Kündigung des ErbSt-DBA mit Österreich
Mit zwei Beschlüssen im Jahr 2007 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof – worüber bereits berichtet wurde: Hubert/Hinz, IWB 2007 F. 5 Österreich Gr. 2 S. 711 und Geuenich, IWB 2007 F. 5 Österreich Gr. 2 S. 717 – das in Österreich geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Grund hierfür war die unzureichende Erfassung der Werte von unbeweglichem Nachlass durch den Ansatz des dreifachen Einheitswertes...BGBl 1955 II S. 755BGBl 2004 II S. 882