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BFH 25.02.2009 IX R 24/08, StuB 17/2009 S. 664

Notwendiger Hinweis auf eine Verböserung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens

§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i. V. mit § 164 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gem. § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist (Bezug: § 132, § 164 Abs. 2, § 171 Abs. 3a, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

Praxishinweise: Bei der „Möglichkeit” einer verbösernden Entscheidung ist der Einspruchsführer darauf hinzuweisen und ihm ist damit die Möglichkeit zu geben, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden. Wird die Festsetzungsfrist lediglich durch den anhängigen Einspruch gehemmt, würde durch eine Rücknahme des Einspruchs die Hemmung enden und eine Verböserung wäre damit ausgeschlossen. Eine Änderung während des anhängigen Einspruchsver...

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