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Geringer Verdienst des Freiberuflers in der Wohlverhaltensphase
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen wie bei einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit, muss er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufgeben, um den Vorwurf zu entkräften, er beeinträchtige schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger. Allerdings muss sich der Schuldner nachweislich um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und sie ergreifen, sobald sich ihm Gelegenheit dazu bietet (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Im Streitfall erlangte der Schuldner die Restschuldbefreiung, da er wegen seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nach Ansicht der Instanzgerichte keine Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges B...