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BSG 25.08.2009 B 3 KR 25/08 R, NWB 37/2009 S. 2875

Sozialrecht | Krankenkasse muss Medikamentengabe durch Pflegedienst bezahlen

Pflegebedürftige Personen müssen sich nicht selbst Medizin einflößen oder Spritzen setzen, sondern haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen notwendige Medikamente durch Pflegepersonal verabreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sind und deshalb seit der Gesundheitsreform 2004 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Diese Einschränkungen betreffen nur die Arzneimittel, nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Im Streitfall ging es um eine fast 90-jährige Frau, der von ihrem Hausarzt ein Präparat gegen Gebrechlichkeit, Gehstörungen und Appetitmangel verordnet worden war. Die Kosten des Pflegedienstes für Anfahrt und Injektionen muss die Krankenkasse tragen.

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