BSG Urteil v. - B 2 U 8/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VII § 2 Abs 1 Nr 14

Instanzenzug: LSG Sachsen-Anhalt, L 6 U 31/05 vom SG Magdeburg, S 13 U 23/02 vom

Gründe

I

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1945 geborene Kläger bezog Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) und unterlag der Meldepflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III). Aufgrund der Vermittlungsaufforderung des für ihn zuständigen Arbeitsamtes vom hatte er sich am bei der G. Gesellschaft mbH (im Folgenden: AQB) zwecks einer vom 1. Mai bis zum beabsichtigten Beschäftigung vorgestellt. Als die AQB ihn am telefonisch aufforderte, noch eine Bescheinigung der Kindergeldkasse vorzulegen, holte er diese dort ab und erlitt auf dem direkten Weg zur AQB einen Verkehrsunfall mit ua einem Schädel-Hirn-Trauma. Die beklagte Unfallkasse Sachsen-Anhalt lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Unfall sich auf einem Weg ereignet habe, der nur der Vorbereitung der versicherten Tätigkeit bei der AQB gedient habe, der Tätigkeit aber nicht zuzurechnen sei (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Unfallkasse des Bundes zum Verfahren beigeladen und ihr gegenüber festgestellt, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nach § 2 Abs 1 Nr 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er der Meldepflicht unterlegen habe und einer im Einzelfall an ihn gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachgekommen sei. Die Vermittlungsaufforderung des Arbeitsamtes vom sei durch die Vorstellung des Klägers bei der AQB am nicht erledigt gewesen. Auch das Aufsuchen der AQB am Folgetag sei noch im Rahmen des Ziels des Arbeitsamtes erfolgt, den Kläger in Arbeit zu vermitteln. Die Vermittlungsaufforderung habe sich nicht mit der Vorstellung als solche erschöpft, Ziel sei die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewesen. Am sei noch nicht über alle Punkte des Arbeitsvertrages Einigkeit erzielt worden. Es seien nicht nur die Auszahlungsmodalitäten des Kindergeldzuschusses offen geblieben, sondern dessen Höhe und damit die genaue Höhe des Arbeitsentgeltes, weil dieser als Entgeltbestandteil die Vergütung mitbestimmt habe. Den Weg, auf dem der Kläger verunglückt sei, habe er zurückgelegt, weil die AQB ihn aufgefordert habe, die Kindergeldbescheinigung vorzulegen und er nachvollziehbar davon ausgegangen sei, ohne Vorlage der Bescheinigung könnte das Arbeitsverhältnis nicht pünktlich begründet werden. Damit habe der Kläger im Interesse der Arbeitsvermittlung gehandelt.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beigeladene eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII. Der Weg des Klägers am sei zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht notwendig gewesen, sodass die Vermittlungsaufforderung des Arbeitsamtes nicht fortgewirkt habe. Vielmehr habe der Kläger der Weisung seines künftigen Arbeitgebers nachkommen wollen. Der Vorstellungstermin nach der Vermittlungsaufforderung des Arbeitsamtes sei der "060401" gewesen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Handzettel habe der Arbeitsvertrag am abgeschlossen werden sollen. An diesem Tag sei es zumindest zu einem mündlichen Vertragsschluss gekommen, weil es sich um ein Beschäftigungsverhältnis für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gehandelt habe, das die AQB massenhaft mit Bewerbern vom Arbeitsamt abgeschlossen habe. Das vom LSG angeführte (BSGE 50, 177 = SozR 2200 § 539 Nr 70) beziehe sich auf die alte Rechtslage nach § 539 Abs 1 Nr 4b Reichsversicherungsordnung (RVO). Nur wenn das Ziel der Arbeitsvermittlung, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, zuvor noch nicht erreicht worden sei, seien auch die nachfolgenden Verhandlungen zur Begründung eines solchen versichert. Im Unterschied zu jenem Fall sei vorliegend jedoch nichts mehr unklar gewesen. Im Übrigen habe es sich nicht um ein freies Beschäftigungsverhältnis mit verhandelbaren Arbeitsbedingungen, sondern um eine ABM gehandelt. Die Vergütung sei nicht variabel gewesen, sondern sei vielmehr nach einem Haustarifvertrag erfolgt. Das LSG habe zu Unrecht ausgeführt, über die Vergütungshöhe sei noch keine Einigkeit erzielt worden, weil die Höhe des Kindergeldzuschusses als wichtiger Entgeltbestandteil noch nicht geklärt gewesen sei. Denn es habe sich um das staatliche Kindergeld gehandelt, dessen Zahlbetrag feststehe. Die Bezeichnung Kindergeldzuschuss oder Kinderzuschuss sei falsch. Nach Auskunft der AQB seien die fehlenden Unterlagen keine Voraussetzung zum Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte stimmt der Beigeladenen zu, stellt aber keinen Antrag.

II

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen. Der Unfall des Klägers am ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Rechtsgrundlage für die Prüfung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl nur - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5; - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10).

Dass der Kläger am auf seiner Fahrt vom Arbeitsamt zur AQB bei seinem Verkehrsunfall, der ua zu einem Schädel-Hirn-Trauma führte, einen Unfall im obigen Sinne erlitten hat, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG. Diese Fahrt - als zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - stand aber weder im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bei der AQB (dazu 2.) noch mit dem Versicherungsschutz des Klägers als meldepflichtiger Person nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII (dazu 1.).

1. Nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom (BGBl I 594) waren in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert "Personen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen". Aus den zwischenzeitlichen Änderungen dieser Vorschrift insbesondere durch Schaffung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) ergibt sich für den Versicherungsschutz der meldepflichtigen Personen nichts grundlegend anderes, auch wenn die Einbeziehung der beauftragten Dritten nach § 37 SGB III berücksichtigt wird (eingefügt durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung [Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG] vom , BGBl I 2130). Denn unabhängig von den weiteren Voraussetzungen dieser erst nach dem Unfall in Kraft getretenen Änderung war die Aufforderung der AQB an den Kläger jedenfalls keine Aufforderung, die auf seine Vermittlung bei einem anderen Arbeitgeber abzielte, sondern der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der AQB diente.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII sind nach den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG insofern erfüllt, als der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine meldepflichtige Person nach den Vorschriften des SGB III war und persönlich eine einzelfallbezogene Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hatte. Aufgrund dieser Vermittlungsaufforderung vom hatte er sich am bei der AQB zwecks einer vom bis zum beabsichtigten Beschäftigung als Gartenarbeiter im Rahmen einer ABM vorgestellt. Die unfallbringende Fahrt wegen der Bescheinigung der Kindergeldkasse ist dieser Aufforderung und dem ihr "Nachkommen" seitens des Klägers aber nicht mehr zuzurechnen.

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei den nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist dabei maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 6 ff). Bei meldepflichtigen Personen nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII ist, wenn - wie vorliegend - die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, maßgebend, ob sie mit der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung der Aufforderung nachkommen wollten.

Das LSG hat dies im Hinblick auf die Aufforderung des Arbeitsamtes, sich bei der AQB zwecks einer Beschäftigung als Gartenarbeiter im Rahmen einer ABM vorzustellen, für die zum Unfall führende Fahrt bejaht. Bei der Vorstellung am sei nicht über alle Punkte des Arbeitsvertrages Einigkeit erzielt worden. Es seien nicht nur die Auszahlungsmodalitäten des Kindergeldzuschusses offengeblieben, sondern dessen Höhe und damit die genaue Höhe des Arbeitsentgeltes, weil dieser als Entgeltbestandteil die Vergütung mitbestimmt habe. Die AQB habe den Kläger aufgefordert, die Kindergeldbescheinigung vorzulegen und er sei nachvollziehbar davon ausgegangen, ohne Vorlage der Bescheinigung könne das Arbeitsverhältnis nicht pünktlich begründet werden.

Dies hält insbesondere im Lichte von weiteren Feststellungen des LSG einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar geht das LSG zu Recht davon aus, dass der Versicherungsschutz nach einer Aufforderung des Arbeitsamtes, heute Arbeitsagentur, sich bei einem bestimmten Arbeitgeber wegen einer freien Arbeitsstelle zu melden, nicht unbedingt mit der ersten Vorstellung erschöpft ist, sondern auch die Fortsetzung der Verhandlung an einem folgenden Tag umfasst ( - BSGE 50, 177 = SozR 2200 § 539 Nr 70). Dies setzt aber voraus, dass es noch etwas zu verhandeln gibt.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitsvertrag vom Kläger schon am unterzeichnet worden, es fehlte nur noch die Unterschrift seitens der AQB. Die fehlende Bescheinigung war nach der den Tatsachenfeststellungen des LSG ebenfalls zu entnehmenden Auskunft der AQB keine Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Die abweichende Schilderung des Klägers im Revisionsverfahren, die AQB habe ihm gegenüber den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Vorlage der Kindergeldbescheinigung abhängig gemacht, findet keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des LSG. Dieses hat allenfalls - zugunsten des Klägers - angenommen, ohne Vorlage der Bescheinigung habe das Arbeitsverhältnis nicht pünktlich beginnen können, die Einigung über den Arbeitsvertrag selbst ist damit nicht in Zweifel gezogen worden.

Über die Höhe des Entgeltes gab es nichts mehr zu verhandeln, da der Kläger entsprechend der sich aus der Bescheinigung ergebenden Anzahl der Kinder Anspruch auf einen Kindergeldzuschuss bzw Kindergeld hatte. Die Bestimmung der Entgelthöhe war, soweit es um einen tariflichen Kindergeldzuschlag ging, nur noch ein reiner Rechenvorgang, wenn auch in Abhängigkeit von der sich aus der Bescheinigung ergebenden Kinderanzahl. Soweit es um das staatliche Kindergeld ging, war dessen Höhe sogar gesetzlich bestimmt. Auf das Vorbringen der Beigeladenen und die Frage, ob es sich um einen tarifvertraglichen Kindergeldzuschuss oder das staatliche Kindergeld handelte, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Dass der Kläger während der Fahrt keiner Handlungstendenz nachging, die darauf abzielte, der Aufforderung des Arbeitsamtes nachzukommen und sein Bewerbungsverfahren um eine freie Stelle bei der AQB erfolgreich zu Ende zu führen, ergibt sich ebenfalls aus den vom LSG festgestellten früheren Angaben des Klägers insbesondere in seiner Widerspruchsbegründung:

Nach diesen hat er die Aufforderung der AQB wegen der Kindergeldbescheinigung als Weisung der AQB im Rahmen des Arbeitsverhältnisses angesehen und der Weisung folgen wollen, um keine Nachteile zu erleiden. Angesichts dessen handelte der Kläger auch nach seinen Vorstellungen zum Zeitpunkt des Unfalls entgegen der Auffassung des LSG nicht im Interesse der Arbeitsvermittlung und der Aufforderung des Arbeitsamtes.

2. Die unfallbringende Fahrt stand auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der AQB.

Bei den nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen infolge des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang ( - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 14). Bei der unfallbringenden Fahrt am handelte es sich aber nicht um eine Verrichtung infolge seines nach dem von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag erst einige Tage später am 1. Mai beginnenden Arbeitsverhältnisses als Gartenarbeiter. Mit der Fahrt wollte der Kläger keine Arbeitspflichten aus diesem Arbeitsvertrag erfüllen.

Auch die Voraussetzungen für eine versicherte Vorbereitungshandlung sind nicht erfüllt. Versicherungsschutz für Vor- oder Nachbereitungshandlungen kommt nur in Betracht, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit oder einer kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit aufweist (vgl - SozR 4-2700 § 8 Nr 5).

Diese Voraussetzung ist vorliegend beim Überbringen einer Bescheinigung von der Kindergeldkasse zur Berechnung des Kindergeldzuschusses oder Kindergeldes für die Entgeltabrechnung nicht erfüllt. Die Übermittlung der Bescheinigung erfüllt im Wesentlichen Zwecke des Klägers, dessen Entgelthöhe von ihr abhängt. Dementsprechend hat der Senat auch schon am (BSGE 11, 154) das Besorgen einer Lohnsteuerkarte dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zugerechnet und einen Versicherungsschutz nach § 542 RVO aF verneint. Die Situation eines arbeitserlaubnispflichtigen Ausländers, der während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auf Weisung seines Arbeitgebers die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragen will, ist grundlegend anders (; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 53 zur Verneinung von Unfallversicherungsschutz für Personen, denen eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt ist und die vor dem Beginn der Maßnahme bei der Beschaffung von dafür benötigten ärztlichen Unterlagen verunglücken).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAD-27675