Teilbestandskraft von Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren
Leitsatz
1) Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann in Teilbestandskraft erwachsen,
wenn eine Besteuerungsgrundlage eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig ist.
2) Steht eine Besteuerungsgrundlage mit einer anderen in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, ist eine Teilbestandskraft
ausgeschlossen und eine Anfechtung erstreckt sich immer auf beide Besteuerungsgrundlagen.
3) Sind die Höhe eines laufenden Gewinns und eines Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung
des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1772 Nr. 21 GAAAD-27621
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