Keine Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge
Leitsatz
Eine GmbH atypisch still, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co KG als stiller Beteiligter, erlischt im Falle einer
Verschmelzung der GmbH auf die GmbH & Co KG automatisch durch Konfusion. Der in diesem Fall im Vorjahr für die atypisch stille
Gesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust kann mangels Unternehmensidentität und unter Berücksichtigung der
Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht gemäß § 10 a GewStG zu einer Kürzung des Gewerbeertrags bei der GmbH & Co KG führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 21 Nr. 1 DStZ 2009 S. 747 Nr. 20 EFG 2009 S. 1796 Nr. 21 WAAAD-27620
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 14.07.2009 - 5 K 268/06
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