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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 268/06 EFG 2009 S. 1796 Nr. 21

Gesetze: GewStG § 10 a, UmwStG § 18 Abs. 1 Satz 2, AO § 182

Keine Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge

Leitsatz

Eine GmbH atypisch still, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co KG als stiller Beteiligter, erlischt im Falle einer Verschmelzung der GmbH auf die GmbH & Co KG automatisch durch Konfusion. Der in diesem Fall im Vorjahr für die atypisch stille Gesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust kann mangels Unternehmensidentität und unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht gemäß § 10 a GewStG zu einer Kürzung des Gewerbeertrags bei der GmbH & Co KG führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 21 Nr. 1
DStZ 2009 S. 747 Nr. 20
EFG 2009 S. 1796 Nr. 21
WAAAD-27620

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 14.07.2009 - 5 K 268/06

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