Kein sachlicher Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen bei schuldhaftem Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörde,
das zu einer übermäßig langen Bearbeitungszeit und damit zu Nachforderungszinsen führt
Leitsatz
1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, ist der Tenor
des Verwaltungsaktes maßgebend.
2. Ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörde oder Organisationsmängel durch unzureichende personelle Ausstattung
der Veranlagungsstellen, die zu einer übermäßig langen Bearbeitungszeit und damit zu Nachforderungszinsen führen, stellen
keinen sachlichen Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen dar.
3. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise
entstanden sind, sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen
worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich.
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