Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation
Leitsatz
1. Bei Treuhandverhältnissen sind die Gesellschaftsanteile dem Treugeber zuzurechnen.
2. Ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
3. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen,
wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
4. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die
Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar
ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs.
2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.
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