Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von geleisteten Kindergeldzahlungen wegen Doppelzahlung
Leitsatz
Wird Kindergeld nach dem Tod des im öffentlichen Dienst stehenden Ehegatten über 10 Jahre sowohl im Rahmen der Witwenversorgungsbezüge
als auch aufgrund eines vorher von der Witwe gestellten Antrags an die unzuständige städtische Familienkasse ausgezahlt, rechtfertigt
dies für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die unzuständige Behörde
nach § 174 Abs. 2 AO und die Rückforderung der erbrachten Kindergeldzahlungen.
Die Ausgestaltung der Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt führt nicht dazu, dass sich die Erklärungspflichten des
Antragstellers auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung beschränken; insbesondere sind Änderungen der Verhältnisse
nach § 68 EStG mitzuteilen.
Die zumindest bedingt vorsätzlich unterlassene Mitteilung der Doppelzahlung gegenüber der unzuständigen Familienkasse erfüllt
den Tatbestand der Steuerhinterziehung, so das sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert.
Die Beurteilung der Unrichtigkeit des Antrages i.S.d. § 174 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt sich nach rein objektiven Kriterien.
Eine Verletzung der Ermittlungspflicht der unzuständigen Behörde kann der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 2 AO nur entgegenstehen,
wenn ihr im Verhältnis zu den unzutreffenden Angaben der Antragstellerin ein erhebliches Gewicht beizumessen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 293 Nr. 10 EFG 2009 S. 1519 Nr. 19 MAAAD-27606
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 - 15 K 37/09 Kg
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