1) Für die Beurteilung des Dauerschuldcharakters sind mehrere Verbindlichkeiten ausnahmsweise als einheitliche Schuld zu werten,
wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG - die objektive
Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu erfassen - widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen.
2) Gewährt eine Bank einem Gewerbetreibenden sowohl Kontokorrentkredite als auch Wechselkredite, sind diese als Einheit anzusehen,
wenn die Gewährung des Wechselkredits jeweils zur Minderung der Kontokorrentverbindlichkeit führt und die Wechselverbindlichkeit
wiederum aus Mitteln der Kontokorrentverbindlichkeit abgedeckt wurde.
3) Ausnahmsweise können auch Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG
beurteilt werden, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen
ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige
Nutzung von Kreditmitteln sichert.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1775 Nr. 21 IAAAD-27603
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