Kriterien zur steuerlichen Einordnung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten
Leitsatz
Angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens, die regelmäßig mit ihrem eigenen PKW von ihrer Wohnung
zu den Firmensitzen der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers fahren und dort die Fahrzeuge der Auftraggeber übernehmen
sowie nach Erledigung des Auftrags wieder abstellen, begründen an diesen nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Firmensitzen
keine regelmäßige Arbeitsstätte und können daher für die Wege zwischen der Wohnung und den wechselnden Einsatzorten die tatsächlichen
Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 72 Nr. 2 EFG 2009 S. 1547 Nr. 19 LAAAD-27599
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.06.2009 - 11 K 4502/07 E
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