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Aufhebungsverträge: Sozialversicherungspflicht bei bezahlter Freistellung
Beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag und vereinbaren eine bezahlte Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sind weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger kürzlich geeinigt. Bisher endete das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis [i]Versicherungspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag. Nun bleibt die Versicherungspflicht bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen. Damit haben sich die Sozialversicherungsträger der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen . Die Änderung gilt für alle Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge ab .
Bei arbeitsgerichtlichen Vergleichen oder Gerichtsurt...