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Wiederaufleben der Haftung eines gutgläubigen Kommanditisten
Die Haftung eines Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB wieder auf, wenn er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird.
Zwar ist nach § 172 Abs. 5 HGB das Wiederaufleben der Haftung ausgeschlossen, wenn die Bilanz zu Unrecht einen Gewinn ausweist, bei richtiger Bilanzierung aber kein Gewinn entstanden ist und sowohl der Kommanditist als auch die Personen, die die Bilanz aufgestellt haben, gutgläubig von der Richtigkeit der Bilanz ausgehen. Dieser Gutglaubensschutz greift nach dem aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
In der Bilanz muss nach Verrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen überhaupt ein Gewinn ausgewiesen sein. [i]Ausweis eines Gewinns Es genügt für die Anwendbarke...