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Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
BFH konkretisiert seine Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil v. 1. 4. 2009 - IX R 35/08 NWB JAAAD-22763 Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften, sondern auch der Selbstnutzung, kann durch entsprechende Gestaltungen der Schuldzinsenabzug optimiert werden. Der BFH hat mit seinem Urteil v. - IX R 35/08 seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Grundstücken in einem weiteren Punkt vervollständigt.
I. Allgemeines zum Schuldzinsenabzug
[i]Schuldzinsen bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkunftsart abzugsfähigSchuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften – z. B. von solchen aus Vermietung und Verpachtung – verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Unerheblich ist andererseits aber auch, ob und weshalb der Steuerpflichtige vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzi...