NWB Kommentar Bilanzierung
1. Aufl. 2009
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§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
I. Regulärer Vorlagemodus (1. Halbsatz)
1Der Kaufmann kann seinen Buchführungspflichten nach § 239 Abs. 4 HGB (→ § 239 Rz. 10) mit einem elektronischen Verfahren (auf „Datenträger„) und den Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB (→ § 257 Rz. 10) in der gleichen Technik nachkommen. In der Folge kann er die Vorlagepflichten nur in dieser Form erfüllen. Deshalb muss er die Hilfsmittel zur Anwendung dieser Technik auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, d. h. die auf Datenträgern gespeicherten Inhalte lesbar machen. Das geschieht auf dem Bildschirm eines Arbeitsplatzcomputers oder auf einem Notebook.
II. Papierform (2. Halbsatz)
2Ausnahmsweise kommt auch – wieder auf eigene Kosten des Kaufmanns – ein Ausdruck auf Papier oder eine ähnliche Reproduktion in Betracht. Von dieser Verpflichtung ist sparsam Gebrauch zu machen („soweit erforderlich„).
III. Steuerliche Parallelvorschriften
3Eine inhaltliche vergleichbare Anordnung enthält § 147 Abs. 5 AO mit möglichen Erleichterungen nach § 148 AO.