NWB Kommentar Bilanzierung
1. Aufl. 2009
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§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
Ausgewählte Literatur
Isele, in: Küting/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl., § 257
I. Regelungszweck und -inhalt
1 § 257 HGB verlangt die Aufbewahrung von bestimmten für Buchhaltung und Abschluss relevanten Unterlagen für maximal zehn Jahre. Die geforderte Dokumentation soll spätere Nachprüfungen ermöglichen. Die Aufbewahrungsvorschriften ergänzen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Buchführung (→ § 238 Rz. 9) und Bilanzierung (→ § 242 Rz. 1 ff.). Sie dienen der Beweissicherung in Gerichtsverfahren verschiedener Ausrichtungen (Zivil-, Straf- und Steuerrecht). Besonders Insolvenzstraftaten sind ein wichtiger Berührungspunkt der Aufbewahrungspflicht.
2Die Vorgaben in § 257 HGB überschneiden sich einerseits und werden andererseits ergänzt durch die steuerliche Parallelvorschrift in § 147 AO. Die Rechtsprechung und Kommentierung zu diesem Steuerparagraphen kann durchaus auch auf § 257 HGB Anwendung finden.
3Aus dem Bereich des deutschen Standardsetting sind folgende Stellungnahmen mit Bezug zu Aufbewahrungsvorschriften zu erwähnen:
IDW RS FAIT 1 „Grundsätze ordnungsmäßiger B...