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Neuregelung der Erbauseinandersetzung in der Gestaltungspraxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2803Bisher hatte die Erbauseinandersetzung im Wesentlichen nur ertragsteuerliche Auswirkungen, während sie erbschaftsteuerrechtlich als irrelevant betrachtet wurde (R 5 ErbStR 2003, R 61 Abs. 2 ErbStR 2003). Mit der Erbschaftsteuerreform ist die Erbauseinandersetzung für die Zuordnung von Begünstigungstatbeständen wie §§ 13a, 13b, 19a, 13c, 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG beachtlich. Der jeweilige Übernehmer des begünstigten Vermögens soll die Vergünstigungen auch dann erhalten, wenn diese Zuordnung nicht durch den Erblasser selbst erfolgt ist. Diese Neuregelungen finden grds. nur auf Erbfälle ab dem Anwendung, unabhängig davon, wann die Auseinandersetzung stattfindet.
Keine Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung
[i]Unentgeltliche AuseinandersetzungDie Erbschaftsteuerbelastung einer Erbauseinandersetzung mit Teilungsanordnung ist grds. identisch mit der Einsetzung eines Nachkommen zum Erben und Begünstigung der übrigen Nachkommen durch Vermächtnisse. Dies gilt zumindest so lange, als keine Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung geschuldet sind.
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzungen
[i]Entgeltliche AuseinandersetzungSind hingegen Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung geschuldet, beschränkt ...