Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
Gesetze: FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Begriffen „wohnen”, „sich aufhalten”, „Besitz an einer Wohnung” und „nichteheliche Lebensgemeinschaft” haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; im Streitfall kam den genannten Begriffen keine Bedeutung für die finanzgerichtliche Entscheidung zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Kläger Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen konnte, war vielmehr zum einen die Frage, wo sich im Streitjahr 2003 der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers befand (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung); zum anderen war zu entscheiden, ob der Kläger aus der Vermietung eines Hauses an die Mutter seiner nichtehelichen Kinder (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG —wie im Streitfall— die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.
2. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, schlüssig vorzutragen, inwieweit die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die genannten Rechtsfragen zu verhindern, oder hinreichend darzulegen, dass die Entscheidung des FG auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht (, BFH/NV 2003, 833). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nur, dass das FG —nach seiner Auffassung— materiell-rechtliche Rechtsfehler begangen und in der Sache falsch entschieden habe; das Vorliegen einer „willkürlichen” Entscheidung wird dadurch nicht bezeichnet (z.B. , BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
4. Der von dem Kläger sinngemäß behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (z.B. , BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.).
Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. , BFH/NV 1996, 919). Allerdings müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. , BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.); vorliegend ist die Streitsache ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom mit den Beteiligten erörtert worden.
Fundstelle(n):
TAAAD-27378