BFH Beschluss v. - VI S 10/09

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung; Höhe des Streitwerts

Gesetze: GKG § 63 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Durch Beschluss vom wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 2002 ab. Durch Beschluss vom ordnete der erkennende Senat auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hin unter Aufhebung des Beschlusses des FG die AdV des angefochtenen Einkommensteuerbescheids an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) auferlegt. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom haben die Rechtsanwälte A und B die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Sie erklärten, dass die Antragsteller nach einem Sozietätswechsel des Rechtsanwalts C nunmehr von ihnen vertreten würden.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 38).

Fundstelle(n):
LAAAD-27372