BFH Beschluss v. - III B 9/09

Ausgestaltung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis September 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der maßgebliche anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) im Hinblick auf das Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2006, 1592) sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Fundstelle(n):
LAAAD-27359