BSG Urteil v. - B 14 AS 61/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a

Instanzenzug: LSG Chemnitz, L 2 AS 43/07 vom SG Chemnitz, S 22 AS 1305/05 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum . Streitig ist zwischen den Beteiligten dabei, in welchem Umfang die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.

Die am ... 1988 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Partner J S sowie ihren Geschwistern F (geboren 1991) und H (geboren 1993) in einem Eigenheim. Sie befand sich seit dem in einer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich geprüften Diätassistentin bei der Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für Bildung und Beschäftigung Sachsen mbH, einer Berufsfachschule für Diätetik. Ausweislich des Schulvertrages war sie verpflichtet, im ersten Schuljahr ( bis ) Gebühren in Höhe von 660 Euro in monatlichen Raten von je 55 Euro zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie in diesem Zeitraum eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers. Die Wege zwischen Wohnung und den verschiedenen Ausbildungsstätten (täglich 7 bis 18 km je einfache Strecke) legte sie mit dem Moped zurück. Sie erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 192 Euro monatlich, daneben wurde für sie Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro gezahlt.

Auf den am von der Mutter gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte die Beklagte der Klägerin und den mit ihr zusammen wohnenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom bis zum , und zwar für die Klägerin für den Monat Januar Leistungen in Höhe von 12,23 Euro und für die Monate Februar bis Juni Leistungen in Höhe von 26,68 Euro. Hierbei legte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,42 Euro zu Grunde und berücksichtigte bei der Klägerin das Kindergeld sowie die BAföG-Leistungen als Einkommen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Während des Klageverfahrens beim Sozialgericht Chemnitz (SG) änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung mit Bescheiden vom und bewilligte der Klägerin auch für Januar 2005 eine Leistung in Höhe 26,68 Euro. Mit weiterem Änderungsbescheid vom bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum schließlich Leistungen in Höhe von jeweils 65,08 Euro. Dabei rechnete sie die Leistungen nach dem BAföG nun nur noch in Höhe von 153,60 Euro (mithin in Höhe von 80 Prozent) an.

Das SG hat die Bescheide vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie die Bescheide vom (versehentlich als Bescheid vom bezeichnet) und vom geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis in Höhe von weiteren 146,60 Euro monatlich zu bewilligen (Gerichtsbescheid vom ). Der Bedarf der Klägerin betrage 372,68 Euro, dem stünden das Kindergeld in Höhe von 154 Euro und die Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 7 Euro als Einkommen gegenüber. Von den Leistungen der Ausbildungsförderung seien das mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Schulgeld in Höhe von 115 Euro sowie eine Pauschale für Fahrkosten, Fachliteratur, Berufsbekleidung und sonstige Arbeitsmittel in Höhe von 70 Euro abzusetzen.

Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als im Januar und Februar 2005 zusätzlich 106 Euro statt 146,60 Euro und im Mai 2005 zusätzlich 146 Euro statt 146,60 Euro zu bewilligen seien. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom ).

Streitgegenstand seien nur die Ansprüche der Klägerin nach dem SGB II. Da das Einkommen der minderjährigen Klägerin nicht auf die Ansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werde, wirke sich die Nichtberücksichtigung der Ausbildungsförderung der Klägerin nicht auf die Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 171,08 Euro für die Monate Januar und Februar 2005, jeweils 211,68 Euro für die Monate März, April und Juni 2005 und 211,08 Euro für den Monat Mai 2005 zu. Die BAföG-Leistungen seien dabei als zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der Einkommensanrechnung insoweit privilegiert, als sie (nachweislich) in angemessenem Umfang für Ausbildungskosten aufgewandt worden seien. Für eine generelle, pauschalierende Quotelung, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, biete weder § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II noch § 11 Abs 1 BAföG eine Stütze. Die Klägerin habe ausbildungsrelevante Ausgaben in Form des Schulgeldes und der Aufwandspauschale in Höhe von monatlich insgesamt 115 Euro durch die Vorlage ihres Schulvertrages nachgewiesen. Es bestehe dagegen keine Möglichkeit, für Berufskleidung, Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel weitere ausbildungsrelevante Aufwendungen abzusetzen, da es insoweit an einem Nachweis fehle. Die mit den täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte verbundenen Aufwendungen sehe der Senat als nachgewiesen an. Die Berechnung einer Entfernungspauschale mit 0,20 Euro für jeden mit dem Moped zurückgelegten Entfernungskilometer könne in Anlehnung an § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der ab dem geltenden Fassung vom (Alg II-V 2005, BGBl I 2499) erfolgen. Es ergäben sich daraus in den streitigen Monaten abhängig vom Anfahrtsweg Fahrkosten in unterschiedlicher, vom LSG im Einzelnen festgestellter Höhe, die abzusetzen seien. Da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt habe, könne ein die vom SG angesetzten 70 Euro übersteigender Betrag nicht berücksichtigt werden.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II und trägt vor, Ausbildungsförderung nach dem BAföG diene nicht einem anderen Zweck iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Eine Leistung verfolge erst dann einen anderen Zweck im Sinne der Vorschrift, wenn bei mehreren Zwecken einer Leistung der Zweck, der der Leistung das Gepräge gebe und als vorherrschender, überwiegender Zweck anzusehen sei, mit dem Zweck der Leistung nach dem SGB II nicht übereinstimme. Dies sei bei Leistungen nach dem BAföG nicht der Fall. Diese kämen, wie die Leistungen nach dem SGB II, überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts und daneben in geringerem Umfang der Ausbildung zugute. Dem Umstand, dass mit der Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht nur Leistungen für den Unterhalt, sondern auch für die Ausbildung erbracht würden, werde ausreichend Rechnung getragen, wenn von der Ausbildungsförderung 20 vom Hundert als Anteil für die Kosten der Ausbildung abgezogen würden und dieser Teil keine Berücksichtigung als Einkommen finde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie macht zunächst geltend, die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Revisionsbegründung nicht hinreichend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Ergänzend zu den Ausführungen des LSG trägt sie vor, das so genannte "Schüler-BAföG" werde in einheitlicher Höhe von 192 Euro unabhängig davon gewährt, ob Schulgebühren und weitere ausbildungsbedingte notwendige Aufwendungen entrichtet werden müssten. Die für die Ausbildung aufgewandten Mittel stünden ihr faktisch nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Setze man diese Ausgaben nicht von den anzurechnenden BAföG-Leistungen ab, werde sie gezwungen, die Mittel zweckwidrig zu verwenden, und könne ihr Ausbildungsziel nicht erreichen. Außerdem werde sie gegenüber Auszubildenden, deren Ausbildung schulgeldfrei erfolgt, in einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Weise benachteiligt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar haben SG und LSG die angefochtenen Bescheide zu recht geändert und die Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte wendet sich aber mit Erfolg gegen diese Verurteilung, soweit das LSG bei der Berechnung des Alg II die gewährten Leistungen nach dem BAföG in Höhe der konkreten ausbildungsbezogenen Ausgaben der Klägerin als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II angesehen hat. Bei der Feststellung des Einkommens ist lediglich ein pauschaler Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung über die Revision der Beklagten nicht entgegen.

a) Die Revision der Beklagten ist statthaft (vgl § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl § 164 SGG). Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, nennt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II als verletzte Rechtsnorm und setzt sich auch hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie greift die Entscheidungsgründe des LSG-Urteils insoweit an, als sie eine andere Auslegung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II für maßgeblich erachtet und begründet diese Auffassung.

b) Die Klage ist zulässig. Zwar lässt der ursprünglich gestellte Klageantrag den Schluss zu, die Mutter der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch minderjährigen Klägerin habe die Rechte ihrer Tochter im eigenen Namen geltend machen wollen. Dies wäre unzulässig. Das SG hat den Klageantrag aber zutreffend nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl hierzu nur BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; Eicher in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens dahin ausgelegt, dass die Klage im Namen der Klägerin erhoben worden ist.

c) Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum . Gegenstand der Überprüfung sind der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie die Änderungsbescheide vom und vom , die den streitigen Zeitraum betreffen und daher Gegenstand des Verfahrens geworden sind (§§ 86, 96 SGG in der bis zum geltenden Fassung). Im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und bezogen auf alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff).

2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend bejaht.

a) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum insbesondere nicht als Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II (in der bis zum geltenden Fassung) für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Diätassistentin an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom [BGBl I 446], zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom [BGBl I 2686]) und bei ihrer Mutter wohnte.

b) Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin bildet mit ihrer Mutter, ihren minderjährigen Geschwistern und dem Partner der Mutter gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Bei Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit ist zu beachten, dass ihr Einkommen aus den BAföG-Leistungen ebenso wie das für sie gezahlte Kindergeld nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anstanden und schon bei der Bestimmung ihres Bedarfs abzusetzen waren (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24 und Urteil vom - B 14 AS 2/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 25). Da nach den Feststellungen des LSG innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigendes Einkommen anderer Personen (hier kommt nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum geltenden Fassung nur Einkommen der Mutter in Betracht) nicht vorhanden war, ist das von dieser Bedarfsberechnung abweichende Vorgehen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht entscheidungserheblich. Ausgehend von einem Bedarf der Klägerin in Höhe von 372,68 Euro (dazu unter 3) verbleibt nach Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von insgesamt 263,60 Euro (dazu unter 4) ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 109,08 Euro, sodass die Klägerin - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - durchgehend hilfebedürftig war.

3. Bei Berechnung des Alg II ist die Beklagte zunächst zutreffend von einem durch die Regelleistung nach § 20 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) für eine minderjährige erwerbsfähige Hilfebedürftige abgedeckten Bedarf in Höhe von 265 Euro ausgegangen. Daneben besteht nach den von den Beteiligten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) in Höhe von 107,68 Euro monatlich, der dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der geltend gemachten Gesamtkosten der Bedarfsgemeinschaft entspricht (dazu B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 19, FamRZ 2008, 688 und BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 28).

4. Dieser Bedarf (372,68 Euro) ist zunächst um Einkommen aus den BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 109,60 Euro zu mindern. Bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem BAföG teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht zu berücksichtigen (a). Entgegen der Auffassung des LSG ist der zweckbestimmte Anteil dieser Leistungen nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Klägerin, sondern pauschal zu bestimmen. Der als zweckbestimmte Leistung privilegierte Teil beläuft sich danach auf 82,40 Euro (b). Neben dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 109,60 Euro ist das für die Klägerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro ihr bei der Bedarfsbestimmung in vollem Umfang zuzurechnen (vgl § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Von diesem Gesamteinkommen (263,60 Euro) kann die Klägerin keine weiteren Absetzungen vornehmen (c); insbesondere weitere ausbildungsbedingte Kosten kann sie nicht als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II absetzen.

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8 und - SozR 4-4200 § 11 Nr 14 RdNr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1 BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von vornherein einen Vorrang einnimmt.

Demgegenüber ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Hilfebedürftige grundsätzlich ausgeschlossen, dessen Ausbildung förderungsfähig nach §§ 60 - 62 SGB III bzw BAföG ist. Die Grundsicherung dient nicht dazu, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und SozR, aaO, Nr 8 und zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die dem Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25). Gleichwohl sollen durch die gewährten Leistungen nach §§ 19 ff SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden. Das wird schon daraus erkennbar, dass solche Kosten für Bildung und Ausbildung in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II nicht abgebildet sind (im Einzelnen Vorlagebeschlüsse des Senats vom - B 14 AS 5/08 R - juris RdNr 36 und - B 14/11b AS 9/07 R, juris RdNr 32).

Die Anerkennung von Leistungen nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im BAföG ausdrücklich zwei Zweckbestimmungen genannt sind, von denen nur eine (nämlich die Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten) eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfahren kann. § 11 Abs 3 SGB II lässt die nur teilweise Berücksichtigung anderweitiger Geldzuflüsse dort zu, wo sich eine gegenüber dem SGB II abweichende Zweckbestimmung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen (BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; B 14/7b AS 62/06 R, juris RdNr 27) nicht entgegen. Hier hatte der Gesetzgeber die Verletztenrente bewusst von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig ausgenommen. Eine der Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehende Zweckbestimmung war gerade nicht ersichtlich. Allein aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II konnte schon aus systematischen Gründen nichts anderes folgen.

b) Allerdings ist unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfährt, betragsmäßig einzugrenzen. Entgegen der Auffassung des LSG kann es dabei nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Der Hilfebedürftige setzt die als Pauschalen gewährten Leistungen nach dem BAföG zwar sowohl dann ihrem Zweck entsprechend ein, wenn er sie für Kosten des Lebensunterhalts aufwendet, als auch, wenn er Kosten der Ausbildung damit bestreitet. Für eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist aber erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lässt (entsprechend für Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 21). Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Im Übrigen wird nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht.

Zur Bestimmung dieses Anteils ergibt sich aus dem BAföG (insbesondere aus § 11 Abs 1 BAföG) unmittelbar keine Vorgabe. Die nach dem BAföG vorgesehenen Pauschalen für die Ausbildungsförderung werden ohne Rücksicht darauf gewährt, dass sowohl die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt auch für den ausbildungsbedingten Bedarf je nach Ausbildungsort und Art der Ausbildung unterschiedlich sein können. Insbesondere die Schulkosten und Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören dabei zu den Ausgaben, die von den Pauschalen grundsätzlich abgedeckt sind (vgl auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand April 2002, § 11 RdNr 10). Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) in der seit dem geltenden Fassung (GMBl 2001, 1143) heißt es zu § 11 Abs 1 BAföG lediglich, der Bedarf umfasse "die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen" (Nr 11.1.1.). In der Praxis der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen haben, ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) in der Fassung vom (GMBl 1991, 2, 14) davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde.

Der Senat hält die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung durchaus für nachvollziehbar, da der überwiegende Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Deckung der in §§ 20, 22 SGB II genannten Bedarfe) bestimmt ist. Die Pauschalierung muss sich aus Sicht des Senats allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Gerade bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, der nur einen geringen Gesamtbedarf des Auszubildenden zugrunde legt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden muss. Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung selbst (Schul- oder Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch das Zusammenleben mit den Eltern nicht. Eine nachvollziehbare Pauschalierung kann sich daher nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale ist vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind 412 Euro (vgl § 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BAföG in der bis zum geltenden Fassung). Für die Klägerin errechnet sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro entsprechend).

Im Ergebnis kann ein Leistungsempfänger nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II damit zwar insgesamt höhere staatliche Leistungen erhalten, als sie für Auszubildende, die auf Leistungen des BAföG beschränkt sind, in Betracht kommen. Es darf allerdings bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem BAföG das Kindergeld des Auszubildenden anrechnungsfrei ist, während es vorliegend bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin nach dem SGB II Berücksichtigung findet. Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus der individuellen Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom Gesetzgeber schon mit Einführung der Vorgängervorschriften zu § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25 und BT-Drucks 16/1410, S 24).

c) Weitere Absetzung kann die Klägerin von dem Einkommen aus BAföG-Leistungen, soweit es nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II privilegiert ist (109,60 Euro monatlich), und dem Kindergeld (154 Euro), das ihr nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in vollem Umfang zuzurechnen ist, nicht vornehmen.

Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom , BGBl I 2014) iVm § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) und § 3 Nr 1 Alg II-V (idF vom , BGBl I 2622) kann die Versicherungspauschale von 30 Euro nur abgesetzt werden von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann (dazu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Ein solcher Fall liegt nicht vor, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen sind, kann die Klägerin nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen absetzen.

Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III bzw § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr 26 und 27). Welche Ausgaben im Einzelnen abzusetzen sind, ist gleichwohl nach den Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Es können dabei solche Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden sind (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 117). Wenn - wie oben dargelegt - diese Einnahme nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen kann, sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen muss, kann deshalb eine weitergehende subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II keine Beachtung finden. Soweit also ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert ist, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgabe bezogen auf die geförderte Ausbildung von vornherein aus.

5. Für die Klägerin ergeben sich unter Berücksichtigung des Einkommens im streitigen Zeitraum mithin Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 109,08 Euro monatlich. Dieser monatliche Gesamtbetrag, der bereits auf die Bewilligung hin zur Auszahlung hätten kommen müssen, ist gemäß § 41 Abs 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden (so bereits BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25 mwN). Die Regelung des § 41 Abs 2 SGB II dient dazu, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Ihr Sinn und Zweck liegt damit allein in der Vereinfachung der Abläufe in der Verwaltung; es handelt sich nicht um eine allgemeine Berechnungsvorschrift (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 7). Ob bei getrennter Trägerschaft die jeweiligen Auszahlungsbeträge getrennt zu runden ist, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Abzüglich der bereits von der Beklagten ausgezahlten Leistungen in Höhe von 65,08 Euro monatlich ergibt sich ein Betrag von weiteren 43,92 Euro monatlich, zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAD-27277