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BGH Beschluss v. - 5 StR 234/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fundstelle(n):
TAAAD-27258

1Nachschlagewerk: nein