Auslagerung von Geschäftstätigkeiten auf eine Managementgesellschaft hindert nicht die Annahme eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetriebs
Leitsatz
Ein Unternehmen unterhält einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn es über eine personelle und
sachliche Mindestausstattung für Bank- oder Versicherungsgeschäfte verfügt, für die ausgeübte Tätigkeit die in §§ 238 ff.
HGB entsprechenden Handelsbücher führt, die Geschäftskorrespondenz aufbewahrt und eine Inventur und eine Bilanz aufstellt.
Die Auslagerung von Geschäftstätigkeiten auf eine Management-Gesellschaft hindert nicht die Annahme eines in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Allein in der Auslagerung ist keine rein künstliche und missbräuchliche Gestaltung
zu erkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 11 DStRE 2010 S. 552 Nr. 9 DStZ 2009 S. 829 Nr. 22 EFG 2009 S. 1721 Nr. 21 IStR 2009 S. 624 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2010 S. 38 NAAAD-27234
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.05.2009 - 6 K 476/06
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