Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob ein Darlehensvertrag als Scheingeschäft zu
beurteilen ist, ob in der Zur-Verfügung-Stellung des Familienwohnheims gegenüber dem Darlehensgeber eine Gegenleistung für
das niedrig verzinsliche Darlehen zu sehen ist, ob die erlassene Restdarlehensschuld abzuzinsen ist und ob die Anschaffung
des Familienwohnheims mit Teilen des Darlehens als steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten zu behandeln
ist
Leitsatz
Verzichtet der Darlehensgeber darauf, für die Überlassung des Kapitals das volle am Markt erzielbare Entgelt zu verlangen,
liegt zwar keine Schenkung i.S. des § 516 BGB wohl aber eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe
der Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz von 5,5% pro Jahr der Darlehensgewährung vor.
Schafft der Darlehensnehmer mit einem Teil des gewährten Darlehens ein Wohnhaus an, kann im Mitwohnenlassen des Darlehensgebers
keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens gesehen werden, wenn der Darlehensgeber der Ehemann ist, da es sich bei der
Wohnraumüberlassung an den Ehemann um einen gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt handelt.
Sofern das mit den Darlehensmitteln angeschaffte Wohnhaus Bestandteil von Betriebsvermögen ist, scheidet eine nochmalige Steuerbefreiung
nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wegen des Verbots einer Mehrfachbegünstigung aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-27231
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.2008 - 4 K 1859/06
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