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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1859/06

Gesetze: ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5, 12, 13 Abs. 1 Nr. 4a, 13a BewG §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13, 15AO § 41BGB §§ 488 Abs. 3, 516, 607, 1360, 1360a, 1360b, 2346, 2352

Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob ein Darlehensvertrag als Scheingeschäft zu beurteilen ist, ob in der Zur-Verfügung-Stellung des Familienwohnheims gegenüber dem Darlehensgeber eine Gegenleistung für das niedrig verzinsliche Darlehen zu sehen ist, ob die erlassene Restdarlehensschuld abzuzinsen ist und ob die Anschaffung des Familienwohnheims mit Teilen des Darlehens als steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten zu behandeln ist

Leitsatz

  1. Verzichtet der Darlehensgeber darauf, für die Überlassung des Kapitals das volle am Markt erzielbare Entgelt zu verlangen, liegt zwar keine Schenkung i.S. des § 516 BGB wohl aber eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe der Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz von 5,5% pro Jahr der Darlehensgewährung vor.

  2. Schafft der Darlehensnehmer mit einem Teil des gewährten Darlehens ein Wohnhaus an, kann im Mitwohnenlassen des Darlehensgebers keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens gesehen werden, wenn der Darlehensgeber der Ehemann ist, da es sich bei der Wohnraumüberlassung an den Ehemann um einen gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt handelt.

  3. Sofern das mit den Darlehensmitteln angeschaffte Wohnhaus Bestandteil von Betriebsvermögen ist, scheidet eine nochmalige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wegen des Verbots einer Mehrfachbegünstigung aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-27231

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.2008 - 4 K 1859/06

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