Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - zeitliche Ausdehnung eines Kindergeldantrages (Auslegung)
Leitsatz
Es ist nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang vom Antragsteller Kindergeld
beantragt wird.
Im Interesse des Antragstellers ist ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung in der Weise auszulegen,
dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld erstrebt wird, insbesondere auch für die Vergangenheit
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1437 Nr. 23 EFG 2009 S. 1573 Nr. 19 ZAAAD-27230
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.06.2009 - 2 K 1807/08
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