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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1807/08 EFG 2009 S. 1573 Nr. 19

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2EStG § 67 S. 1EStG § 70 Abs. 1AO §§ 31, 47, 118, 119 Abs. 2, 169, 171 Abs. 3

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - zeitliche Ausdehnung eines Kindergeldantrages (Auslegung)

Leitsatz

Es ist nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang vom Antragsteller Kindergeld beantragt wird.

Im Interesse des Antragstellers ist ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung in der Weise auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld erstrebt wird, insbesondere auch für die Vergangenheit

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1437 Nr. 23
EFG 2009 S. 1573 Nr. 19
ZAAAD-27230

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.06.2009 - 2 K 1807/08

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