Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Heileurythmisten als heilberufliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Bis zum Jahr 2006 sind Leistungen eines Heileurythmisten mangels berufsrechtlicher Regelung, mangels einer Zulassung nach
§ 124 Abs. 2 SGB V durch die Sozialversicherungen, bzw. mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
keine von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
2. Die ab dem Jahr 2006 erbrachten Leistungen eines Heileurythmisten sind als heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Satz
1 UStG umsatzsteuersteuerfrei, da sie als Regelleistungen von den Krankenkassen vergütet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1877 Nr. 22 UStB 2010 S. 9 Nr. 1 JAAAD-27218
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2009 - 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09
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