Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des
Kindes
Leitsatz
Ein Kind befindet sich nicht mehr in
Berufsausbildung und wird bei der Gewährung von Kindergeld nicht
berücksichtigt, wenn es nach der Erbringung aller Prüfungsleistungen,
bzw. nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine
Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn es sich vor
der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit für eine weitere Ausbildung
beworben hat und diese nach Beendigung der Vollzeiterwerbstätigkeit
antritt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1759 Nr. 21 VAAAD-27214
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2008 - 4 K 4658/08