Praxisräume im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes als häusliches Arbeitszimmer
Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in den Jahren 2001 und 2002 verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes befindliche Räumlichkeiten mit Büro, Behandlungsraum und Wartezimmer, die
nicht über einen separaten Eingang, sondern nur durch die Privaträume zugänglich sind, in denen nur geringer Publikumsverkehr
(im Streitfall Behandlung von etwa 10 Patienten je Quartal) stattfindet, und die angesichts ihrer Ausstattung mit zur Privatnutzung
durch den Arzt und seine Familie jedenfalls geeigneten Fitnessgeräten in die häusliche Sphäre eingebunden sind, sind keine
Betriebsstätte der Praxis, sondern häusliches Arbeitszimmer.
2. Die Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für die Streitjahre
2001 und 2002 geltenden Fassung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
Fundstelle(n): LAAAD-27213
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2008 - 14 K 8074/05 B
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